Das Berufungsgericht des BVDG hat mit seinem uns heute übersandten Urteil die vorangegangene Entscheidung des Rechtsausschusses des BVDG (i. S. Wertung des Bundesligawettkampfs Chemnitzer AC – SSV Samswegen vom 30.10.2021) aufgehoben und den Protest des Chemnitzer AC zurückgewiesen.
In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des SSV Samswegen 1884 e.V. aus der Berufungsschrift v. 24.02.2022 vollumfänglich angeschlossen und in Bezug auf die mit der Berufung angegriffene Entscheidung u.a. ausgeführt:
„Das Urteil / die Entscheidung verstößt aus mehreren Gründen gegen die Satzung, Ordnungen des BVDG und gegen elementare Rechtsgrundsätze sowie EU-Recht und ist daher aufzuheben.“
„Die Athletin (…) verfügt über ein gültiges Startrecht des BVDG (verbrieft im Startbuch und in der Lizenzkarte) und war deshalb auch beim Mannschaftswettkampf der 1. Bundesliga am 30.10.2021 startberechtigt. (…) Aufgrund der „Erstbeantragung“ des Mannschaftsstartrechts war für die Athletin (…)gemäß § 26 f Sportordnung eine Wartefrist entfallen.“
Und ferner:
„Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass die hier in Ziffer 12 der Bundesligaausschreibung enthaltene sogenannte „Ausländerklausel“ gegen EU-Recht verstößt. Soweit das Urteil / die Entscheidung auf Ziffer 12 der Bundesligaausschreibung verweist und deshalb hieraus der Schluss gezogen wird, dass dem Protest des Chemnitzer AC stattzugeben sei, wird verkannt, dass diese „Ausländerklausel“
“Ziffer 12. Ist ein Sportler in der laufenden Runde für einen Bundesligaverein gestartet, kann er in der gleichen Runde für keinen anderen Bundesligaverein mehr starten. Ein Sportler, der nach der letzten Vereinswechselmöglichkeit – Stichtag 30.06. – den Verein mit seinem Mannschaftsstartrecht wechselt, wird gemäß Sportordnung, drei Monate für die laufende Saison vom Wettkampfbetrieb in der Bundesliga ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ausländer, die das Startrecht im BVDG nach dem Stichtag erstmals beantragen. Ausnahmen sind nach Antrag auf Beschluss der Klassenleitung bei begründeten Umständen möglich.“
unzweifelhaft gegen EU-Recht verstößt und daher nichtig ist, einmal davon abgesehen, dass diese Bestimmung zudem der Vorgabe aus § 26 f (s. o.) widerspricht.“
Zur Vorgeschichte: https://german-weightlifting.de/meldungen/urteil-in-der-protestsache-chemnitz-gegen-samswegen/
Der SSV Samswegen 1884 e.V. wurde im Berufungsverfahren vertreten von der auf Sportrecht spezialisierten Kanzlei KERN CHERKEH Rechtsanwälte PartmbB aus Hannover.
Samswegen, 24.03.2022
SSV Samswegen 1884 e.V